Das GEG (heute: Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG) wurde mit Wirkung zum 29. Juli 2026 geändert und umbenannt. Die früheren §§ 71–73 wurden gestrichen. Damit sind die dort geregelte 65-Prozent-Vorgabe und das frühere Betriebsverbot für alte Heizkessel entfallen. Dieser Überblick konzentriert sich auf die Nachrüstung im Bestand. Rechtsgrundlagen sind das Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226 und der geltende Gesetzestext.
Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude
- Oberste Geschossdecke: § 35 GModG regelt die Dämmung oberster Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen.
- Leitungen: § 69 GModG betrifft bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen.
- Änderungen von Außenbauteilen: § 36 GModG verweist auf die Anforderungen der Anlage 7. Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind davon ausgenommen.
Die Voraussetzungen für das jeweilige Gebäude ergeben sich aus den genannten Vorschriften. Quelle: GModG, §§ 35, 36 und 69.
Eigentümerwechsel: Für wen gilt die Zwei-Jahres-Frist?
Die Nachrüstpflichten entstehen nicht grundsätzlich erst beim Kauf oder Erben. Eine Sonderregel gilt für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat: Die betreffenden Pflichten sind erst beim ersten Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist beträgt dann zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang. Quelle: § 35 Abs. 3 und § 69 Abs. 3–4 GModG.
Was Eigentümer als Nächstes prüfen sollten
Prüfen Sie den Dämmzustand von Geschossdecke und Leitungen sowie die Unterlagen zu bisherigen Sanierungen. Bei geplanten Bauteiländerungen sollten die betroffenen Flächen und die Anforderungen der Anlage 7 gemeinsam betrachtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Energieberatung und zum individuellen Sanierungsfahrplan.